Ein Mann sitzt in der Abflughalle des Flughafens und hat seine Beine auf seinem Koffer abgelegt

Meine Rechte im Urlaub

Stand: 13.06.2023, 06:00 Uhr

Bei Reisen kann einiges schiefgehen. Beispielsweise wenn der Reiseveranstalter nachträglich den Preis erhöht oder sich das "Schnäppchen" als Reinfall entpuppt. Welche Rechte Urlauber haben, klärt Rechtsanwalt Kay Rodegra.

Welche Rechte hat man bei nachträglichen Preiserhöhungen?

Dass der Reiseveranstalter im Nachhinein die Preise erhöht, komme durchaus vor, sagt Rechtsanwalt Kay Rodegra. Er dürfe das aber nur unter ganz bestimmten Umständen. „Wenn zum Beispiel der Preis für Treibstoff gestiegen ist oder sich die Steuern, Abgaben und Gebühren am Flughafen erhöht haben.

Mann hält Geldscheine in einer Hand, Symbolbild

Urlaubspreise dürfen nachträglich nicht mehr als acht Prozent erhöht werden.

Urlaubspreise dürfen nachträglich nur erhöht werden, wenn das im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbart wurde. Aufgrund großer Nachfrage oder Ähnlichem darf der Reiseveranstalter die Preise aber nicht nachträglich erhöhen. „Werden die Preise aus zulässigen Gründen nachträglich um mehr als 8 Prozent erhöht, gibt es für den Kunden aber einen Rettungsanker“, sagt Kay Rodegra. Wenn der Preis um mehr als 8 Prozent steigt, kann der Kunde von der Reise zurücktreten – und bekommt sein Geld zurück.

Möglich sind solche Preiserhöhungen auch grundsätzlich nur bis 20 Tage vor Reisebeginn. Und die gute Nachricht: „Viele Veranstalter verzichten darauf, weil das bei den Kunden natürlich immer für Unmut sorgt“, sagt Kay Rodegra. Passiert es allerdings – und aus den gesetzlich erlaubten Gründen – dann kann der Kunde in der Regel nicht viel machen, , soweit die Preiserhöhung unter 8 Prozent des Reisepreises bleibt.

Was tun bei „Reisemängeln“?

Es kann vorkommen, dass der Reiseveranstalter auch andere Dinge kurzfristig ändert – etwa Flugzeiten oder Unterkunft. In diesen Fällen kommt es darauf an: „Bei geringfügigen Änderungen, wenn sich zum Beispiel der Abflug um eine Stunde verschiebt, ist das erlaubt“, sagt Kay Rodegra. „Fliegt man allerdings erst einige Stunden später oder wird auf einmal in einem ganz anderen Hotel untergebracht, dann muss man das nicht akzeptieren. Dann liegt ein Reisemangel vor.

Bei Flugzeitenänderungen sollten Urlauber umgehend reagieren.Urlauber haben dann die Möglichkeit, bei extremen Verlegungen, also auf einen ganz anderen Tag, kostenfrei von der Reise zurückzutreten oder stattdessen den Preis zu mindern.

BGH-Urteil zu Flugzeitänderungen

Bei Flugzeitenänderungen sollten Urlauber umgehend reagieren.

Aber, ganz wichtig: „Sie müssen umgehend reagieren und sich an den Reiseveranstalter wenden und mitteilen, dass man mit den Änderungen nicht einverstanden ist“, sagt Rodegra. Die Rügepflicht gilt auch, wenn das Hotel oder die Unterkunft nicht hält, was versprochen wurde.

Hinzu kommt: „Bei erheblichen Mängeln oder Totalausfall der Reise können Pauschalurlauber sogar Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend machen“, sagt Rodegra. Wer Anreise und Unterkunft individuell bucht, kann zwar in solchen Fällen auch eine Kosten-Erstattung vom Vertragspartner fordern. Zusätzlichen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat man aber nicht, da diesen Anspruch nur das Pauschalreiserecht kennt.

Was sollte ich bei der Anreise beachten?

Für die Fahrt zum Flughafen empfiehlt Rodegra, Rail & Fly-Angebote zu nutzen. Denn: „Dann haftet der Veranstalter, wenn er die Bahnfahrt als eigene Leistung verkauft und man wegen der Bahn das Flugzeug verpasst“, sagt Rodegra. Wer mit dem Auto fährt und im Stau steht, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.

Wer mit dem Zug reist, hat außerdem seit dem 7. Juni seltener Anspruch auf Entschädigung, wenn er zu spät am Ziel ankommt. Denn ist eine neue EU-Regel in Kraft getreten, nach der es bei höherer Gewalt – wie etwas einer Naturkatastrophe – kein Geld zurück gibt.

Wer seine Fähre verpasst, weil er im Stau steht, hat vermutlich Pech. „Da muss ich schauen, was genau ich für einen Tarif gebucht habe“, sagt Rodegra. Unter Umständen sei es dann möglich, die Fähre für einen späteren Zeitpunkt umzubuchen.

Grundsätzlich gilt: „Eine Pauschalreise gibt dem Urlauber mehr Schutz als eine Individualreise“, sagt Rodegra. Denn wenn etwas schiefgeht, dann haftet der Veranstalter. Individualreisende haben es da in der Regel schwerer – oder bleiben gleich ganz auf den Kosten sitzen.